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Senatsverwaltung Berlin

Förderprogramm in Thüringen startet wieder

  • Autorenbild: Marc Dittberner
    Marc Dittberner
  • 24. Aug. 2015
  • 1 Min. Lesezeit

Förderprogramm in Thüringen startet wieder

Es können ab sofort wieder Förderanträge im Freistaat Thüringen eingereicht werden.

Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Förderung von Vorhaben der betrieblichen und individuellen Weiterbildung zur Sicherung des Fachkräftebedarfs sowie der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Querschnittsthemen „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, „Gleichstellung von Männern und Frauen“ und „Nachhaltige Entwicklung“.

Antragsberechtigt für Vorhaben sind Thüringer Unternehmen und Bildungseinrichtungen. Der Antragsteller muss einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Thüringen haben.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt: - als Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten:

1.) Die zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen notwendigen Ausgaben. Diese werden gemäß Art. 67 (5) lit. c der AllgVO auf der Basis der Bundesweiten Durchschnittskostensätze (B-DKS / siehe www.gfaw-thueringen.de) bemessen.

2.) Ausgaben für Löhne/Gehälter der Vorhabenteilnehmer, die bei den Unternehmen während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme anfallen. Diese sind als Pauschalsatz gemäß Art. 67 (1) lit. d der AllgVO in Höhe von 100% der nach Ziffer 5.2.1 anerkannten Ausgaben zuwendungsfähig.

Für Vorhaben mit weniger als 15 Teilnehmenden wird der anzuwendende B-DKS um den Faktor 1,2; für Vorhaben mit bis zu 8 Teilnehmenden um den Faktor 1,65 erhöht. Zur Beurteilung der Angemessenheit von Lehrgangsausgaben gemäß §§ 179 - 184 SGB III i.V.m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) werden die B-DKS jährlich von der Bundesagentur für Arbeit aktualisiert. Der jeweils zutreffende B-DKS wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

 
 
 

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